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Anleitung zu Straftaten

Bei derartigen Angeboten kommen Verstöße gegen folgende Vorschriften in Betracht:

  • § 4 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 6 JMStV
  • § 5 JMStV
  • § 130 a StGB

Entscheidung 00962: Verstoß gegen § 4 Abs.1 Ziffer 6 und § 5 JMStV wegen Anweisungen zur Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen

Auf der beanstandeten Seite eines Nicht-Mitglieds der FSM wurde ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Ziffer 6 und § 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) festgestellt. Die bereitgestellten Inhalte enthielten Anleitungen zu Straftaten nach § 130a StGB, in dem sie Anweisungen zur Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen darstellten und daher unzulässig waren. Darüber hinaus war das Webangebot geeignet, insbesondere die Bereitschaft von Jugendlichen zur Begehung einer rechtswidrigen Tat zu erhöhen, weshalb das Webangebot auch gegen § 5 JMStV verstieß.

Die gesamte Entscheidung des Beschwerdeausschusses steht zum Download für Sie bereit.


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